{"id":25,"date":"2016-04-04T16:28:03","date_gmt":"2016-04-04T14:28:03","guid":{"rendered":"http:\/\/wordpress.cc-stiftung.de.w0144e97.kasserver.com\/?p=25"},"modified":"2016-10-13T13:39:29","modified_gmt":"2016-10-13T11:39:29","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.cc-stiftung.de\/index.php\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<table width=\"100%\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><strong>Pr\u00e4ambel<\/strong><\/p>\n<p>Im Jahre 1994 verlie\u00dfen die amerikanischen Truppen nach 49 Jahren Anwesenheit im westlichen Teil Berlins die Stadt. Die USA haben im Rahmen ihrer Rechte als Siegermacht den amerikanischen Sektor der Vierm\u00e4chtestadt Berlin im Jahre 1945 besetzt und sind bereits in den ersten Jahren aus der Rolle der Besatzungsmacht in die der Hauptschutzmacht des westlichen Berlin hineingewachsen, was insbesondere in ihrer historischen Rolle bei der Abwehr der Blockade des westlichen Berlin zum Ausdruck gekommen ist. In der Folgezeit ist von Berlin aus das Verh\u00e4ltnis zu den Deutschen zu einem gegenseitigen Vertrauensverh\u00e4ltnis gewachsen, das die Stadt vor allen Bedrohungen in vorbildlicher Weise bewahrt hat.<\/p>\n<p>Die deutsch-amerikanische Freundschaft hat in Berlin ihren st\u00e4rksten Ausdruck gefunden. Diese guten Kontakte gilt es auch in Zukunft zu pflegen.<\/p>\n<p>In Ber\u00fccksichtigung dieser gemeinsamen Geschichte und in Dankbarkeit gegen\u00fcber den Leistungen, die insbesondere die USA f\u00fcr die Stadt und ihre Revitalisierung als deutsche Hauptstadt erbracht haben, hat sich das Land Berlin entschlossen, die intensive Pflege der Beziehungen einer Stiftung anzuvertrauen, in der die aufgebauten Kontakte erhalten und neue Aktivit\u00e4ten freigesetzt werden sollen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung<\/strong><\/p>\n<p>Die Stiftung f\u00fchrt den Namen &#8222;Checkpoint Charlie Stiftung (Checkpoint Charlie Foundation)&#8220;. Sie ist eine rechtsf\u00e4hige Stiftung des b\u00fcrgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2 Zweck der Stiftung<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Zweck der Stiftung ist die Pflege der deutsch-amerikanischen Beziehungen unter besonderer Ber\u00fccksichtigung der Rolle der USA in Berlin in den Jahren 1945 bis 1994. Dabei k\u00f6nnen auch mildt\u00e4tige Zwecke in den USA verfolgt werden.<\/li>\n<li>Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Symposien, Gespr\u00e4chskreise, Begegnungen der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger beider L\u00e4nder sowie die F\u00f6rderung von Schriften, die die Pflege der deutsch-amerikanischen Beziehungen zum Gegenstand haben, sowie, auch innerhalb der USA, durch die F\u00f6rderung von Kultur (insbesondere Film), Jugendhilfe, Volks- und Berufsausbildung zum Beispiel mittels Durchf\u00fchrung von Ausstellungen, Bildungsma\u00dfnahmen, die Vergabe von Stipendien und Unterst\u00fctzung k\u00f6rperlich oder finanziell Hilfsbed\u00fcrftiger.Um die Stiftungsarbeit thematisch breiter aufstellen zu k\u00f6nnen, wird die Zusammenarbeit mit anderen gemeinn\u00fctzigen Institutionen, Stiftungen und Vereinen oder K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts aktiv gesucht und intensiviert.<\/li>\n<li>Die Stiftung kann in Erf\u00fcllung des Stiftungszwecks in geeigneten F\u00e4llen ihre Mittel, Arbeitskr\u00e4fte und R\u00e4umlichkeiten auch anderen steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaften im Rahmen des \u00a7 58 Nr. 2 bis 4 der Abgabenordnung zur Verf\u00fcgung stellen.<\/li>\n<li>Die Stiftung verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung.<\/li>\n<li>Die Stiftung ist selbstlos t\u00e4tig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter erh\u00e4lt keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>\u00a7 3 Verm\u00f6gen, Verwendung der Mittel<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Das Stiftungsverm\u00f6gen, das 1994 vom Land Berlin an die Stiftung \u00fcbertragen worden ist, besteht aus 5,11 Mio. Euro.<\/li>\n<li>Das Stiftungsverm\u00f6gen ist grunds\u00e4tzlich in seinem Bestand ungeschm\u00e4lert zu erhalten. Zur Erf\u00fcllung des Stiftungszwecks d\u00fcrfen nur dessen Ertr\u00e4ge sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erh\u00f6hung des Stiftungsverm\u00f6gens bestimmt sind. Zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben wird es der Stiftung gestattet, Immobilien zu erwerben oder zu pachten. Aufwendungen f\u00fcr den Erwerb dieser Immobilien oder f\u00fcr Umbauma\u00dfnahmen d\u00fcrfen nicht dem Stiftungskapital entnommen werden.<\/li>\n<li>Leistungen der Stiftung k\u00f6nnen im Rahmen der Zweckbestimmung nach \u00a7 2 f\u00fcr alle Aktivit\u00e4ten, die dem Vorstand f\u00f6rderungsw\u00fcrdig erscheinen, gew\u00e4hrt werden. Bewirkt werden Leistungen aufgrund einstimmiger Beschl\u00fcsse des Stiftungsvorstandes.<\/li>\n<li>Der Vorstand orientiert sich hierbei an F\u00f6rderungsrichtlinien, die der Vorstand im Einvernehmen mit der Senatskanzlei aufstellt.<\/li>\n<li>Durch diese Satzung erw\u00e4chst den durch die Stiftung Beg\u00fcnstigten kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung. Derartige Leistungsanspr\u00fcche k\u00f6nnen insbesondere nicht dadurch entstehen, dass sie allein auf die Satzung oder die F\u00f6rderungsrichtlinien oder auf ein formloses Inaussichtstellen bei Verhandlungen mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern gest\u00fctzt werden. Auch mehrfache Gew\u00e4hrung von Stiftungsleistungen f\u00fchrt nicht zu einem Leistungsanspruch. Er kann ferner nicht durch Berufung auf tats\u00e4chliche oder angeblich vergleichbare oder \u00e4hnliche F\u00e4lle begr\u00fcndet werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>\u00a7 4 Organe<\/strong><\/p>\n<p>Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5 Vorstand<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern, die von dem Regierenden B\u00fcrgermeister von Berlin f\u00fcr eine Amtszeit von f\u00fcnf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen oder vorzeitige Abberufungen aus wichtigem Grund sind m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes sind die Nachfolger nur f\u00fcr die restliche Amtszeit zu bestellen. Die Mitglieder des Vorstandes f\u00fchren ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter.<\/li>\n<li>Die T\u00e4tigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Sie \u00fcben ihre T\u00e4tigkeit unentgeltlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>\u00a7 6 T\u00e4tigkeit des Vorstandes<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und au\u00dfergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden allein oder durch den Stellvertreter des Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Innenverh\u00e4ltnis sind der Stellvertreter des Vorsitzenden und die weiteren Vorstandsmitglieder jedoch nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt, hiervon Gebrauch zu machen.<\/li>\n<li>Der Vorstand hat im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung den Willen des Stifters so gr\u00fcndlich und nachhaltig wie m\u00f6glich zu verwirklichen. Zu seinen Aufgaben geh\u00f6rt insbesondere: a) die Verwaltung des Stiftungsverm\u00f6gens einschlie\u00dflich der F\u00fchrung der B\u00fccher und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ist; b) die Beschlussfassung \u00fcber die Verwendung der Ertr\u00e4ge des Stiftungsverm\u00f6gens und etwaiger anderer Mittel; c) die Bestellung und Abberufung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, Festsetzung seiner Verg\u00fctung und \u00dcberwachung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung;\u00a0 d) der Erlass einer Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr den Vorstand und die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung.<\/li>\n<li>Der Vorstand berichtet dem Kuratorium mindestens halbj\u00e4hrlich \u00fcber die Entwicklung der Stiftungsprojekte und deren Evaluierung sowie \u00fcber die wirtschaftliche Lage der Stiftung. Gleiches gilt f\u00fcr die in Planung befindlichen Projekte. Der Vorstand legt dem Kuratorium Listen der bewilligten und abgelehnten F\u00f6rderantr\u00e4ge zur Kenntnis vor.<\/li>\n<li>Alle Entscheidungen von grunds\u00e4tzlicher oder besonderer Bedeutung hat der Vorstand mit dem Kuratorium in gemeinsamer Sitzung zu beraten.Das Kuratorium hat ein Initiativrecht. Es kann die Beratung und Beschlussfassung zu von ihm vorgetragenen Antr\u00e4gen durch den Vorstand verlangen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>\u00a7 7 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte der Verwaltung der Stiftung. Er hat die Gesch\u00e4ftsordnung zu beachten und ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne von \u00a7 30 BGB.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 Kuratorium und seine Aufgaben<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Das Kuratorium hat wenigstens neun Mitglieder, die von dem Regierenden B\u00fcrgermeister von Berlin f\u00fcr eine Amtszeit von vier Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen oder vorzeitige Abberufungen aus wichtigem Grund sind m\u00f6glich<\/li>\n<li>Seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter w\u00e4hlt das Kuratorium aus seiner Mitte.<\/li>\n<li>Das Kuratorium hat die Aufgabe,a) durch \u00dcberwachung und Beratung des Vorstandes f\u00fcr eine m\u00f6glichst gr\u00fcndliche und nachhaltige Verwirklichung des Willens des Stifters zu sorgen; zu diesem Zweck kann das Kuratorium in der Person seines Vorsitzenden jederzeit Auskunft \u00fcber die T\u00e4tigkeit des Vorstandes sowie Einsicht in alle Gesch\u00e4ftsunterlagen verlangen; hiermit kann das Kuratorium auch eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen;b) \u00fcber \u00c4nderungen der Satzung zu beschlie\u00dfen.<\/li>\n<li>\u00a7 5 Nr. 2 und 3 der Satzung gilt f\u00fcr die Mitglieder des Kuratoriums entsprechend.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>\u00a7 9 Beschl\u00fcsse von Vorstand und Kuratorium, Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung, Zweck\u00e4nderung<\/strong><\/p>\n<ol>\n<ol>\n<li>Der Vorstand und das Kuratorium fassen ihre Beschl\u00fcsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des jeweiligen Organs l\u00e4dt alle Vorstandsmitglieder \/ Kuratoriumsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf.<\/li>\n<li>Der Vorstand \/ das Kuratorium ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens die H\u00e4lfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. An einer schriftlichen Abstimmung m\u00fcssen sich s\u00e4mtliche Vorstandsmitglieder \/ Kuratoriumsmitglieder beteiligen.<\/li>\n<li>Die Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<\/li>\n<li>Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die \u00c4nderung des Zwecks kann nur in einer gemeinsamen Sitzung bei Anwesenheit von jeweils drei Vierteln der Vorstandsmitglieder und der Kuratoriumsmitglieder mit Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden beschlossen werden.<\/li>\n<li>\u00dcber die Sitzungen des Vorstandes \/ Kuratoriums ist durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu unterzeichnen ist. Beschl\u00fcsse sind im Wortlaut festzuhalten.<\/li>\n<li>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nimmt an den Sitzungen beider Organe mit beratender Stimme teil.<\/li>\n<\/ol>\n<\/ol>\n<p><strong>\u00a7 10 Staatsaufsicht<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gem\u00e4\u00df den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.<\/li>\n<li>Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind nach \u00a7 8 des Berliner Stiftungsgesetzes verpflichtet, der Aufsichtsbeh\u00f6rde\u00a0\u00a0 a) unverz\u00fcglich die jeweilige Zusammensetzung des Vorstands und des Kuratoriums einschlie\u00dflich der Verteilung der \u00c4mter innerhalb dieser Organe anzuzeigen und zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. R\u00fccktrittserkl\u00e4rungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die jeweiligen Anschriften der Stiftung und der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen;b) einen Jahresbericht (Jahresabrechnung mit einer Verm\u00f6gens\u00fcbersicht bzw. einen Pr\u00fcfungsbericht gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes) einzureichen und zwar innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Gesch\u00e4ftsjahres bei Einreichung einer Jahresabrechnung mit Verm\u00f6gens\u00fcbersicht und innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Gesch\u00e4ftsjahres bei der Einreichung eines Pr\u00fcfungsberichts als Teil des Jahresberichts; der Vorstandsbeschluss \u00fcber die Feststellung des Jahresberichts ist beizuf\u00fcgen.<\/li>\n<li>Beschl\u00fcsse \u00fcber Satzungs\u00e4nderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bed\u00fcrfen der Zustimmung des Regierenden B\u00fcrgermeisters von Berlin und der Genehmigung der Aufsichtsbeh\u00f6rde.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>\u00a7 11 Verm\u00f6gensfall<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen der Stiftung an das Land Berlin, das es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.<\/li>\n<li>Im Fall der Vereinigung des Landes Berlin mit dem Land Brandenburg zu einem gemeinsamen Bundesland ist Anfallsberechtigter die Stadt Berlin. Die Rechte nach \u00a7 3 Nr. 4, \u00a7 5 Nr. 1, \u00a7 8 Nr. 1 sowie \u00a7 10 Nr. 3 stehen in diesem Fall den entsprechenden Funktionstr\u00e4gern der Stadt Berlin zu.<\/li>\n<\/ol>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pr\u00e4ambel Im Jahre 1994 verlie\u00dfen die amerikanischen Truppen nach 49 Jahren Anwesenheit im westlichen Teil Berlins die Stadt. Die USA haben im Rahmen ihrer Rechte als Siegermacht den amerikanischen Sektor <a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/www.cc-stiftung.de\/index.php\/satzung\/\">Weiterlesen \u2192<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-25","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.cc-stiftung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/25","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.cc-stiftung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.cc-stiftung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.cc-stiftung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.cc-stiftung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25"}],"version-history":[{"count":10,"href":"https:\/\/www.cc-stiftung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/25\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1818,"href":"https:\/\/www.cc-stiftung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/25\/revisions\/1818"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.cc-stiftung.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}