§ 1 Die Tätigkeit des Kuratoriums richtet sich nach § 8 der Satzung und dieser Geschäftsordnung, soweit sie Ausführungsbestimmungen für die innere Ordnung und den Geschäftsgang darstellt. § 2 (1) Das Kuratorium besteht aus mindestens neun Mitgliedern, die vom Regierenden Bürgermeister von Berlin für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt werden. (2) Seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter wählt das Kuratorium aus seiner Mitte. (3) Die Tätigkeit der Kuratoren erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen. § 3 Dem Vorstand ist zur Vorlage bei der Aufsichtsbehörde unverzüglich die Zusammensetzung des Kuratoriums einschließlich der Verteilung der Ämter mitzuteilen und zu belegen. § 4 (1) Das Kuratorium hat (gem. § 8 Nr. 3 a der Satzung) die Aufgabe, den Vorstand bei Entscheidungen über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu beraten und zu überwachen. (2) Das Kuratorium kann Änderungen der Satzung beschließen. Der Beschluß bedarf gem. § 10 Nr. 3 der Satzung der Zustimmung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin und der Genehmigung der Senatsverwaltung für Justiz als Aufsichtsbehörde. § 5 (1) Die Beschlüsse des Kuratoriums werden in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung gefaßt. (2) Die Sitzungen werden mindestens einmal im Jahr schriftlich unter genauer Mitteilung der Tagesordnung vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Sitzungen können darüber hinaus auch auf Antrag eines Drittels der Kuratoriumsmitglieder, also durch mindestens drei Mitglieder, schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Der Sitzungsleiter bestimmt die Art der Abstimmungen, die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie den Inhalt der Niederschriften über die Verhandlungen und Beschlüsse. (3) Die Sitzungsvorbereitung und die Anfertigung der Niederschriften obliegen dem Geschäftsführer. Die Niederschriften sind von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Über Einsprüche und Berichtigungen entscheidet das Kuratorium in der nächstfolgenden Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung. § 6 (1) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich sämtliche Kuratoriumsmitglieder beteiligen. (2) Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst. Der Beschluss über a) die Aufhebung der Stiftung kann gem. § 9 Nr. 3 der Satzung nur in gemeinsamer Sitzung des Vorstandes und des Kuratoriums bei Anwesenheit von jeweils drei Vierteln der Vorstands- und Kuratoriumsmitglieder mit Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden gefasst werden. § 7 (1) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. (2) Die Mitglieder des Vorstandes sind zu den Sitzungen des Kuratoriums eingeladen. |