Satzung

Präambel

Im Jahre 1994 verließen die amerikanischen Truppen nach 49 Jahren Anwesenheit im westlichen Teil Berlins die Stadt. Die USA haben im Rahmen ihrer Rechte als Siegermacht den amerikanischen Sektor der Viermächtestadt Berlin im Jahre 1945 besetzt und sind bereits in den ersten Jahren aus der Rolle der Besatzungsmacht in die der Hauptschutzmacht des westlichen Berlin hineingewachsen, was insbesondere in ihrer historischen Rolle bei der Abwehr der Blockade des westlichen Berlin zum Ausdruck gekommen ist. In der Folgezeit ist von Berlin aus das Verhältnis zu den Deutschen zu einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis gewachsen, das die Stadt vor allen Bedrohungen in vorbildlicher Weise bewahrt hat.

Die deutsch-amerikanische Freundschaft hat in Berlin ihren stärksten Ausdruck gefunden. Diese guten Kontakte gilt es auch in Zukunft zu pflegen.

In Berücksichtigung dieser gemeinsamen Geschichte und in Dankbarkeit gegenüber den Leistungen, die insbesondere die USA für die Stadt und ihre Revitalisierung als deutsche Hauptstadt erbracht haben, hat sich das Land Berlin entschlossen, die intensive Pflege der Beziehungen einer Stiftung anzuvertrauen, in der die aufgebauten Kontakte erhalten und neue Aktivitäten freigesetzt werden sollen.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen “Checkpoint Charlie Stiftung (Checkpoint Charlie Foundation)”. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Zweck der Stiftung ist die Pflege der deutsch-amerikanischen Beziehungen unter besonderer Berücksichtigung der Rolle der USA in Berlin in den Jahren 1945 bis 1994. Dabei können auch mildtätige Zwecke in den USA verfolgt werden.
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Symposien, Gesprächskreise, Begegnungen der Bürgerinnen und Bürger beider Länder sowie die Förderung von Schriften, die die Pflege der deutsch-amerikanischen Beziehungen zum Gegenstand haben, sowie, auch innerhalb der USA, durch die Förderung von Kultur (insbesondere Film), Jugendhilfe, Volks- und Berufsausbildung zum Beispiel mittels Durchführung von Ausstellungen, Bildungsmaßnahmen, die Vergabe von Stipendien und Unterstützung körperlich oder finanziell Hilfsbedürftiger.Um die Stiftungsarbeit thematisch breiter aufstellen zu können, wird die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Institutionen, Stiftungen und Vereinen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts aktiv gesucht und intensiviert.
  3. Die Stiftung kann in Erfüllung des Stiftungszwecks in geeigneten Fällen ihre Mittel, Arbeitskräfte und Räumlichkeiten auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Rahmen des § 58 Nr. 2 bis 4 der Abgabenordnung zur Verfügung stellen.
  4. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 3 Vermögen, Verwendung der Mittel

  1. Das Stiftungsvermögen, das 1994 vom Land Berlin an die Stiftung übertragen worden ist, besteht aus 5,11 Mio. Euro.
  2. Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur dessen Erträge sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben wird es der Stiftung gestattet, Immobilien zu erwerben oder zu pachten. Aufwendungen für den Erwerb dieser Immobilien oder für Umbaumaßnahmen dürfen nicht dem Stiftungskapital entnommen werden.
  3. Leistungen der Stiftung können im Rahmen der Zweckbestimmung nach § 2 für alle Aktivitäten, die dem Vorstand förderungswürdig erscheinen, gewährt werden. Bewirkt werden Leistungen aufgrund einstimmiger Beschlüsse des Stiftungsvorstandes.
  4. Der Vorstand orientiert sich hierbei an Förderungsrichtlinien, die der Vorstand im Einvernehmen mit der Senatskanzlei aufstellt.
  5. Durch diese Satzung erwächst den durch die Stiftung Begünstigten kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung. Derartige Leistungsansprüche können insbesondere nicht dadurch entstehen, dass sie allein auf die Satzung oder die Förderungsrichtlinien oder auf ein formloses Inaussichtstellen bei Verhandlungen mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern gestützt werden. Auch mehrfache Gewährung von Stiftungsleistungen führt nicht zu einem Leistungsanspruch. Er kann ferner nicht durch Berufung auf tatsächliche oder angeblich vergleichbare oder ähnliche Fälle begründet werden.

§ 4 Organe

Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern, die von dem Regierenden Bürgermeister von Berlin für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen oder vorzeitige Abberufungen aus wichtigem Grund sind möglich.
  2. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes sind die Nachfolger nur für die restliche Amtszeit zu bestellen. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter.
  3. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Sie üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen.

§ 6 Tätigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden allein oder durch den Stellvertreter des Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis sind der Stellvertreter des Vorsitzenden und die weiteren Vorstandsmitglieder jedoch nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt, hiervon Gebrauch zu machen.
  2. Der Vorstand hat im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung den Willen des Stifters so gründlich und nachhaltig wie möglich zu verwirklichen. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere: a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung der Bücher und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe des Geschäftsführers ist; b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger anderer Mittel; c) die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers, Festsetzung seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung;  d) der Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand und die Geschäftsführung.
  3. Der Vorstand berichtet dem Kuratorium mindestens halbjährlich über die Entwicklung der Stiftungsprojekte und deren Evaluierung sowie über die wirtschaftliche Lage der Stiftung. Gleiches gilt für die in Planung befindlichen Projekte. Der Vorstand legt dem Kuratorium Listen der bewilligten und abgelehnten Förderanträge zur Kenntnis vor.
  4. Alle Entscheidungen von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung hat der Vorstand mit dem Kuratorium in gemeinsamer Sitzung zu beraten.Das Kuratorium hat ein Initiativrecht. Es kann die Beratung und Beschlussfassung zu von ihm vorgetragenen Anträgen durch den Vorstand verlangen.

§ 7 Geschäftsführung

Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung der Stiftung. Er hat die Geschäftsordnung zu beachten und ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Der Geschäftsführer hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne von § 30 BGB.

§ 8 Kuratorium und seine Aufgaben

  1. Das Kuratorium hat wenigstens neun Mitglieder, die von dem Regierenden Bürgermeister von Berlin für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen oder vorzeitige Abberufungen aus wichtigem Grund sind möglich
  2. Seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter wählt das Kuratorium aus seiner Mitte.
  3. Das Kuratorium hat die Aufgabe,a) durch Überwachung und Beratung des Vorstandes für eine möglichst gründliche und nachhaltige Verwirklichung des Willens des Stifters zu sorgen; zu diesem Zweck kann das Kuratorium in der Person seines Vorsitzenden jederzeit Auskunft über die Tätigkeit des Vorstandes sowie Einsicht in alle Geschäftsunterlagen verlangen; hiermit kann das Kuratorium auch eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen;b) über Änderungen der Satzung zu beschließen.
  4. § 5 Nr. 2 und 3 der Satzung gilt für die Mitglieder des Kuratoriums entsprechend.

§ 9 Beschlüsse von Vorstand und Kuratorium, Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung, Zweckänderung

    1. Der Vorstand und das Kuratorium fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des jeweiligen Organs lädt alle Vorstandsmitglieder / Kuratoriumsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf.
    2. Der Vorstand / das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich sämtliche Vorstandsmitglieder / Kuratoriumsmitglieder beteiligen.
    3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    4. Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Änderung des Zwecks kann nur in einer gemeinsamen Sitzung bei Anwesenheit von jeweils drei Vierteln der Vorstandsmitglieder und der Kuratoriumsmitglieder mit Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden beschlossen werden.
    5. Über die Sitzungen des Vorstandes / Kuratoriums ist durch den Geschäftsführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
    6. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen beider Organe mit beratender Stimme teil.

§ 10 Staatsaufsicht

  1. Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.
  2. Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind nach § 8 des Berliner Stiftungsgesetzes verpflichtet, der Aufsichtsbehörde   a) unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vorstands und des Kuratoriums einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb dieser Organe anzuzeigen und zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die jeweiligen Anschriften der Stiftung und der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen;b) einen Jahresbericht (Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht bzw. einen Prüfungsbericht gemäß § 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes) einzureichen und zwar innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres bei Einreichung einer Jahresabrechnung mit Vermögensübersicht und innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres bei der Einreichung eines Prüfungsberichts als Teil des Jahresberichts; der Vorstandsbeschluss über die Feststellung des Jahresberichts ist beizufügen.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Zustimmung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 11 Vermögensfall

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Land Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  2. Im Fall der Vereinigung des Landes Berlin mit dem Land Brandenburg zu einem gemeinsamen Bundesland ist Anfallsberechtigter die Stadt Berlin. Die Rechte nach § 3 Nr. 4, § 5 Nr. 1, § 8 Nr. 1 sowie § 10 Nr. 3 stehen in diesem Fall den entsprechenden Funktionsträgern der Stadt Berlin zu.