Geschäftsordnung der Vorstands

A. Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie drei weiteren Mitgliedern. Alle werden vom Regierenden Bürgermeister von Berlin für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt.

2) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich. Sie haben jedoch einen Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen.

B. Aufgaben des Vorstands

1) Der Vorstand ist für die Verwirklichung der Ziele verantwortlich, die in dem Beschluss des Abgeordnetenhauses von Berlin bei der Schaffung der Stiftung genannt sind.

2) Daher gehören zu seinen Aufgaben insbesondere

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Einnahmen der Stiftung
c) die Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresberichts
d) die Bestellung des Geschäftsführers und die Überwachung seiner Tätigkeit und
e) die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung als gesetzlicher Vertreter.

3) Der Vorstand beschließt gemeinsam mit dem Kuratorium der Stiftung über die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Zwecks. Diese Beschlüsse bedürfen der Anwesenheit von jeweils drei Vierteln der Mitglieder beider Gremien und einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden.

4) Beschlüsse über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Zustimmung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin und der Genehmigung der Stiftungsaufsicht.

5) Der Vorstand gewährt im Rahmen der in § 2 der Satzung festgelegten Zweckbestimmung der Stiftung Leistungen für deutsch-amerikanische Projekte und Aktivitäten, die ihm förderungswürdig erscheinen. Dabei orientiert er sich an Förderungsrichtlinien, die er im Einvernehmen mit der Senatskanzlei aufstellt.

C. Sitzungen des Vorstands

1) Sitzungen des Vorstands werden schriftlich mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden einberufen.

2) Die Sitzungen werden vom Geschäftsführer oder seinem Vertreter protokolliert. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

D. Beschlüsse des Vorstands

1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

2) Schriftliche Abstimmungen sind zulässig. An ihnen müssen sich sämtliche Vorstandsmitglieder beteiligen.

3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4) Entscheidungen über die Vergabe von Leistungen an förderungswürdige Projekte gemäß B. 5) dieser Geschäftsordnung müssen einstimmig gefasst werden.

E. Der Vorsitzende

1) Der Vorsitzende vertritt im Namen des Vorstands die Stiftung allein. Im Falle seiner Verhinderung wird die Stiftung durch seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

2) Alle anderen Aufgaben übernimmt im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.